Vorstand

Vereinsvorsitzender:

PD Dr. med. dent. Dirk Ziebolz

 

1. stellvertretender Vereinsvorsitzender:

ZA Torsten Wassmann

 

2. stellvertretender Vereinsvorsitzender:

Prof. Dr. med. dent. Rainer Mausberg

 

Kassenwart:

cand. med. dent. Maria Steinmark

 

Protokollführer:

cand. med. dent. Sebastian Ziegler

 

1. Beisitzer:

Dr. Athanasios Tsigaras

 

2. Beisitzer:

Dr. Rainer Janssen

 

 

Satzung

Göttinger Förderverein der Zahnmedizin e.V.

 

Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten

Robert-Koch-Str. 40

37075 Göttingen

 

§ 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Göttinger Förderverein der Zahnmedizin“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister, mit dem Zusatz „e.V.“.

 

(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

(3) Der Verein hat seinen Sitz (Robert-Koch-Str. 40, 37075 Göttingen) und Gerichtsstand ist Göttingen. Er ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereines ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre.

 

Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

a) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen

b) Förderung und Vergabe von Forschungsaufträgen

c) Förderung von Fortbildungsmöglichkeiten

d) Vermittlung von Informationen aus Forschung und Wissenschaft,

e) Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die dem Vereinszweck förderlich sind

f) Pflege internationaler und nationaler Kontakte zum fachlichen Wissens-Austausch

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss aus dem Verein,

c) mit dem Tod.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschlussantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Es werden keine Beiträge erhoben.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereines sind:

a) der Vorstand (§ 7).

b) die Mitgliederversammlung (§ 8).

 

§ 6 Ehrenamt und Entschädigung

(1) Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter.

 

(2) Der Verein erstattet den Mitgliedern, die im Auftrag des Vorstandes tätig werden, einen Auslagenersatz.

 

(3) Der Auslagenersatz wird nur gegen die Vorlage einer Quittung erstattet. Der Vorstand regelt die Abrechnungsmodalitäten durch Beschluss. Eine Aufwandsentschädigung wird nur gezahlt, wenn vor Entstehung ein Vorstandsentschluss gefasst wurde.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, aus zwei Beisitzern sowie dem Protokollführer.

Der Fachgruppensprecher der Zahnmedizinstudierenden der Uni Göttingen sollte nach Möglichkeit den 1. Stellvertreter stellen.

In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

 

(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden mit Einzelvertretungsmacht vertreten.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahres gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

 

(5) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen, Arbeitskreise bilden und Referenten einberufen.

 

(6) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei anwesend sind. Die Einladung erfolgt mündlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Es sollte ein allen Vorstandsmitgliedern genehmer Termin vereinbart werden. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder zulassen und Sachverständige hinzuziehen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

 

(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

 

(8) Die Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Die Eintragungen müssen enthalten:

a) Ort und Zeit der Sitzung,

b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Die Sitzung der Mitgliederversammlung ist für Mitglieder des Vereines öffentlich. Über die Teilnahme anderer Personen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Übertragung dieses Rechts auf eine andere Person ist unzulässig.

 

(2) Jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglied hat volles Stimmrecht.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß entsprechend § 8 Abs. 6 erfolgt ist.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen.

Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

c) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

e) Änderung der Satzung,

f) Auflösung des Vereins,

g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.

 

(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,

b) mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen eine Einberufung vom Vorstand verlangt.

 

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden durch einen öffentlichen Aushang (am Fachgruppenraum im Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Göttingen sowie an den Pinwänden auf den Fluren) und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung betrifft alle außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

 

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit 2/3 Mehrheit. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Die Abstimmung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Nein-Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen beeinflussen nicht das Ergebnis der Wahl. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Verfügung, gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Vereinsmitglieder erforderlich. Die Änderung dieser Klausel bedarf der gleichen qualifizierten Mehrheit von 4/5 der Vereinsmitglieder.

 

(8) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

c) Anzahl der erschienenen Mitglieder,

d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,

e) die Tagesordnung,

f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung,

g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge,

h) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

 

§ 9 Finanzen, Etatplanung, Budget

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen für jedes Geschäftsjahr veranschlagt und in einem Haushaltsplan eingesetzt werden.

 

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen. Über den Haushaltsplan ist abzustimmen. Er gilt mit einfacher Mehrheit, jedoch mindestens einem Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder als angenommen.

 

(3) Zeichnungsbefugnis gegenüber den Geldinstituten regelt ein Vorstandsbeschluss.

 

(4) Dem Vereinsvorstand ist halbjährlich ein Kassenbericht durch den Kassenwart oder einer vom Vorstand bestimmten Person vorzulegen. Der Kassenbericht besteht aus der geordneten Darstellung der Einnahmen und Ausgaben. Zur Entlastung des Kassenwartes oder der vom Vorstand beauftragten Person wird innerhalb von drei weiteren Wochen ein Vorstandsbeschluss über den Kassenbericht gefasst.

 

(5) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss dem Vereinsvorstand vorzulegen und von diesem zu prüfen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Zahnmedizinstudenten in Deutschland (BDZM) e.V. zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre.

Tritt an die Stelle des Vereins eine als gemeinnützig anerkannte Nachfolgeorganisation in Göttingen, so kann sein Vermögen auch in diese eingebracht werden.

 

Neufassung:

Göttingen, den 23.02.2006